Verdunklungsgefahr

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO

    Die Verdunklungsgefahr ist definiert als ein durch das Verhalten des Beschuldigte begründeter dringender Verdacht, er werde durch aktive Handlungen unlauter auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch objektiv die Aufklärung einer Straftat erschweren.

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