Verhandlungsfähigkeit

  • Rechtsgebiet: Strafrecht - Strafprozessrecht

    ist die Fähigkeit des Angeklagten, seine Interessen innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung vernünftig wahrzunehmen, seine Verteidigung in verständlicher und verständiger Weise zu führen und Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. (Meyer-Großner, Kommentar zu StPO, 46. Auflage Einl. RNr. 97) Diese allgemeine Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen zu prüfen. Bringt sich der Angeklage schludhaft in einen Zustand, bei dem er nicht verhandlungsfähig ist und erscheint so in der Hauptverhandlung, steht er einem nicht erschienen Angeklagten gleich.

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