Versuch

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Strafbarkeit des Versuchs - § 23 StGB

    Der Versuch einer Straftat liegt vor, wenn der Täter mit dieser auf grund eines Tatentschlusses begonnen hat, aber sie noch nicht vollendete.

    Strafbar ist gem. § 23 StGB der Versuch eines Verbrechens (Straftaten mit einer Mindeststrafrandrohung von einem Jahr Haft) immer, eines Vergehens dann, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (versuchte Körperverletzung, § 223 Abs. 2 StGB). Der Versuch liegt dann vor, wenn der Täter "nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Straftatbestandes unmittelbar ansetzt" (§ 22 StGB). Nicht strafbar sind bloße Vorbereitungshandlungen und das Wahndelikt (Putativdelikt). Ein Rücktritt vom Versuch ist möglich. Die Strafe für einen Versuch kann, muss aber nicht, milder sein als die Strafe für das vollendete Delikt.

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