verwendet

  • Strafrecht - besonderer Teil - schwerer Raub - § 250 Abs. 2 Nr 1 StGB

    Um § 250 Abs. 2 Nr 1 StGB zu verwirklichen, muss eine Waffe oder ein andere gefährliches Werkzeug verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn der Täter den Gegenstand zumindest zur Drohung mit Gewalt einsetzt.


    Der Gesetzestext "bei der Tat" ist genauso problematisch, wie "durch die Tat". Das Problem besteht bei Verwendung zwischen Vollendung und Beendigung der Tat. Es ist dann unproblematisch, wenn der Einsatz des Gegenstandes zum Zweck der Wegnahme erfolgt.

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