Wahndelikt

  • Strafrecht - Allgemeiner Teil - Verbotsirrtum - § 17 StGB

    ist die falsche Annahme eines nicht vorhandenen Straftatbestandes (Verbotsnorm). Das Wahndelikt wird auch als umgekehrter Subsumtionsirrtum, umgekehrter Verbotsirrtum oder Strafbarkeitsirrtum bezeichnet. Das Wahndelikt ist nicht strafbar. Unter Umständen muss aber das Wahndelikt von umtauglichen Versuch abgegrenzt werden, wenn sich der Irrtum auf normative Tatbestandsmerkmale bezieht.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft