wehruntauglich

  • Strafrecht - besonderer Teil - Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung - § 109 StGB

    Wehruntauglich (§ 17 WStG) ist, wer sich in einen vorher noch nicht bestehenden Zustand versetzt, in dem er wegen körperlicher oder geistiger Mängel nicht mehr in der Art oder dem Umfang wehrtauglich ist, wie vor der Tat (RG 44, 267).

    Es werden zwei verschiedene Arten der Untauglichkeit unterschieden: die absolute (§ 109 Abs. 1 StGB) und die relative (§ 109 Abs. 2 StGB).


    Die Absolute Wehruntauglichkeit ist gegeben, wenn aller Voraussicht nach eine unbehebare Untauglichkeit vorliegt.


    Die relative ist gekennzeichnet dadurch, dass nur für eine bestimmte Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung eine Beschränkung vorliegt.

    Beispiel für die relative Wehruntauglichkeit: bestimmte Waffengattung oder ein bestimmter Truppenteil (BayOLG NJW 1973, 2257)

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