Widerstand leisten

  • Strafrecht - besonderer Teil - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - § 113 Abs. 1 StGB

    ist jede aktive Tätigkeit, die die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschweren soll. (BGHSt 18, 133) Die Handlung braucht nicht zum Erfolg zu führen, der Tatbestand ist ein unechtes Unternehmensdelikt. Daher gibt es auch keinen Versuch.

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