• Strafrecht - besonderer Teil - § 123 Abs. 1, 244 Abs. 1 StGB

    ist der Inbegriff der - zumindest teilweise überdachten - Räumlichkeit, die einzelnen oder mehreren Personen mindestens vorübergehend als Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen. Dazu gehören auch alle Nebenräume. (Wessels/Hettinger, BT 1, RN 579) Als Wohnung zählen auch Wohnwagen und andere bewegliche Sachen.


    Der Schutz der Wohnung basiert auf dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG.

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