Zufallshaftung

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Grundlagen

    wird auch Erfolgshaftung genannt. Sie liegt immer dann vor, wenn die Strafbarkeit des tätereigenen Verhaltens nicht von der Schuld des Täters, sondern vom Eintritt eines zufälligen Erfolges abhängt.


    siehe auch: konkretes Gefährdungsdelikt

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