Zufallsurkunde

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    liegt vor, wenn die für den Urkundenbegriff erforderliche Beweisbestimmung erst nachträglich durch einen Dritten getroffen wird, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen. (BGHSt 13, 238)


    Die Zufallsurkunde erhält erst durch einen nachträglich eintretenden Anlass ihre Beweisbestimmung. Beispielsweise liegt eine Zufallsurkunde vor, wenn jemand anhand seiner Mitschriften die Teilnahme an einem Arbeitstreffen beweisen kann.

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