Hilfe leisten liegt in jedem Tatbeitrag, der die Hauptat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt hat. (Wessels/Beulke, AT RN 582) Nach der herrschenden Meinung muss das Hilfeleisten nicht condictio sine qua non für den Taterfolg sein. Teilweise wird der Strafgrund der Beihilfe auch in der Risikoerhöhung für den Erfolg gesehen.