Die DSGVO kennt neben der ausdrücklichen Einwilligung auch die konkludente Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Gemäß Erwägungsgrund 32 kann die Einwilligung in unterschiedlichen Arten abgegeben werden:
- schriftlich
- mündlich
- elektronisch oder
- in anderer Form.
Alle Erklärungsarten sind gleichberechtigt, solange die weiteren Voraussetzungen an die informierte, freiwillige Einwilligung erfüllt sind. Die Art der Erklärungsabgabe oder des Verhaltens eines Betroffenen soll eindeutig sein: "Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung ... einverstanden ist".
Eine konkludente Einwilligung kann in der Übergabe einer Visitenkarte an einen Geschäftspartner liegen oder in der Freigabe der Adressdaten bei Xing oder einem anderen sozialen Netzwerk.
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