Absicht

  • Rechtsgebiet: Strafrecht - allgemeiner Teil - Vorsatzformen

    Erläuterung: der Vorsatz ist der subjektive Tatbestand.

    • Absicht ist der direkt auf den Erfolg als Ziel gerichtete Täterwille.
    • Er wird auch dolus directus 1. Grades genannt.
    • Absicht ist dann gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Darunter ist der zielgerichtete Erfolgswille zu verstehen, der zugleich Beweggrund des Handelns sein kann, damit jedoch nicht zwangsläufig identisch sein muss. Es ist ohne Bedeutung, ob der Täter dabei die Tatbestandsverwirklichung als sicher oder nur für möglich vorstellt.
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