Abhören

  • Rechtsgebiet: Strafrecht - BT - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs - § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Erläuterung: ist das unmittelbare Zuhören durch den Täter selbst oder das unmittelbare Hörbarmachen für andere, wobei beides zusammenfallen kann und lediglich voraussetzt, dass das Gesprochene akustisch verstehbar ist. (S/S-Lenckner § 201 Rnr. 20)

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