summierte Immissionen

  • Zivilrecht - Sachenrecht

    sind von mehreren Störern zusammen verursachte wesentliche Immissionen. Ist die Immission eines jeden Störers für sich genommen wesentlich, so haftet jeder Störer so lange, bis seine Immission unter die Wesentlichkeitsgrenze sinkt oder ortsüblich wird. Ist die einzelne Immission für sich unwesentlich, wirken sich alle Immissionen in der Summe aber als wesentlich aus, kann jeder Störer wahlweise auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, bis die Wesentlichkeitsgrenze unterschritten oder ortsüblich wird. Dies gilt analog § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch bei Beweisschwierigkeiten, wenn mehrere Störer als Verursacher in Betracht kommen, aber nicht jedem Störer ein bestimmter Störungserfolg zugerechnet werden kann. (BGHZ 66, 70, 77 BGB) Die Störer haften in Bezug auf einen Ausgleichsanspruch in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gesamtschuldnerisch (BGHZ 72, 289, 298). Sind Störungen eines einzelnen nachweisbar, so haftet dieser allein.

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