Ein Erfüllungsgehilfe ist die Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, diese Person muß mit Willen des Schuldners tätig werden. Der Erfüllungsgehilfe ist in der Haftungsvorschrift des § 278 BGB wichtig. Zwischen Schuldner (der sich des Erfüllungsgehilfen bedient) und Gläubiger besteht ein Vertrag. Der Schuldner haftet für das Verschulden des Gehilfen, wie für eigenes Verschulden. Der Erfüllungsgehilfe ist vom Verrichtungsgehilfen (deliktische Haftung § 831 BGB) zu unterscheiden.
Ist die Leistung des Erfüllungsgehilfen fehlerhaft, so hat der Schuldner dem Gläubiger den Fehler auszubessern. Der Gläubiger muß sich nicht an den Erfüllungsgehilfen halten, sondern nimmt seinen Schuldner in Regress. Vertragspartner des Gläubigers ist nicht der Erfüllungsgehilfe, sondern der Schuldner. Dieser ist zur mangelfreien Erbringen der vereinbarten Leistung verpflichtet.