bezeichnet jede durch ein einheitliches Rechtsverhältnis zusammengefasste Mehrheit von Vermögensgegenständen (Sachen und Forderungen), die ein Berechtigter nicht einzeln bezeichnen kann. Der Begriff beschränkt sich nicht nur auf eine unter gemeinsamen Namen zusammengefasste Sachgesamtheit.
Der Begriff spielt bei der Erteilung einer Auskunft nach § 260 BGB, § 261 BGB eine Rolle und definiert den Umfang des Auskunftsanspruchs an eidesstatt.
- Auskunftspflichten über Einkünfte und Vermögen eines Unterhaltspflichtigen (vgl. §§ 1580 BGB, 1587 e Abs. 1 BGB, 1605 BGB , 1613 Abs. 1 BGB),
- über den Bestand des verwalteten Vermögens (vgl. § 1891 Abs. 2 BGB), des Endvermögens (§1379 Abs. 1 BGB) oder
- des Nachlasses bzw. der Erbschaft (vgl. §§ 2003 Abs. 2 BGB , 2011 BGB, 2012 Abs. 1 BGB, 2027 BGB, 2127 BGB, 2314 Abs. 1 BGB, 2362 Abs. 1 BGB).