Geschäftswille

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    ist Bestandteil einer Willenserklärung. Die Erklärung muss mit Kundmachungswillen auf einen bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet sein. Ist dies nicht der Fall (z.B. beim Scherzgeschäft), ist die Willenserklärung nichtig. Es fehlt dann die Geschäftsabsicht.

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