Motivirrtum

  • Irrtum und Anfechtung

    der Erklärende macht sich unzutreffende Vorstellungen über die Eigenschaft einer Person oder Sache mit der er oder über die er kontrahieren will.


    Der Motivirrtum ist ein Irrtum, der sich bei der Willensbildung einschleicht. Der Erklärende geht von einem falschen Umstand aus, der für den Geschäftswillen bedeutsam ist. Motivirrtümer sind generell unbeachtlich.


    Ausnahme § 119 Abs. 2 BGB Eigenschaftsirrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften. Dieser Eigenschaftsirrtum ist ein Spezialfall des Motivirrtums. Es besteht keine Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung, dem Erklärenden ist bei der Willensbildung ein Irrtum unterlaufen.

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