Kaufrecht VIII ZR 289/09 - Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos

  • bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar

    Der Bundesgerichtshof hat am 11.05.2011 entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter abgibt, der dieses Mitgliedskonto unbefugt verwendet


    Sachverhalt


    Die Beklagte unterhielt bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Unter Nutzung dieses Kontos wurde eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten. Daraufhin gab der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € ab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet.


    Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.


    Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder - ohne deren Beteiligung und Wissen - von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist.In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." …


    Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers vor dem BGH hatte keinen Erfolg.


    Die Entscheidung


    Der BGH urteilte, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden.


    Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.


    Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten (Nutzername und Passwort) eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.


    Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.

    Kein wirksamer Abschluss eines Kaufvertrags


    Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.


    BGH - Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09

    OLG Hamm - Urteil vom 20. Juli 2009 – I-2 U 50/09

    Quelle: Pressemitteilung des BGH PM 84/2011 vom 11.05.2011

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