Die Inhabergrundschuld ist eine Grundschuld, bei der der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist. Als Berechtigter aus der Grundschuld wird der Inhaber des Briefes eingetragen. Angewendet werden die §§ 793 ff BGB.
Abtretung nach §§ 929 ff BGB, nicht nach § 1154 BGB.