Grundschuld

  • Zivilrecht - Sachenrecht - Grundschuld

    Die Grundschuld gewährt ihrem Inhaber das Recht, durch die Verwertung einen Geldbetrag aus einem Grundstück zu erlangen.

    Hierzu wird das Grundstück zumeist zwangsversteigert und der Inhaber der Grundschuld erlangt sein Geld aus dem Erlös der Versteigerung. Die Grundschuld ist, anders als die Hypothek, nicht an den Bestand einer Forderung gebunden. Es gibt zwei Arten der Grundschuld, die Buch- und die Briefgrundschuld. Die Buchgrundschuld ist dadurch gekennzeichnet, daß zu ihrer Abtretung die Eintragung ins Grundbuch notwendig ist. Über eine Briefgrundschuld wird ein Grundschuldbrief ausgestellt. Zur Übertragung der Briefgrundschuld an einen anderen reicht die Übergabe des Grundschuldbriefes.


    § 1195 BGB

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