Artikel 23 DSGVO

  • Beschränkungen

    (1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 DSGVO bis Art. 22 DSGVO und Art. 34 DSGVO sowie Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 DSGVO bis Art. 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

    • a) die nationale Sicherheit;
    • b) die Landesverteidigung;
    • c) die öffentliche Sicherheit;
    • d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
    • e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
    • f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
    • g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
    • h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a, b, c, d, e und g genannten Zwecke verbunden sind;
    • i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
    • j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

    (2) Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf


    _______________________________

    Auf die Norm verweisen:


    Erwägungsgrund 73; § 29 BDSG, § 32 BDSG, § 33 BDSG, § 34 BDSG, § 35 BDSG, § 36 BDSG, § 37 BDSG

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