§ 0007 BGB

  • Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

    (1) Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.


    (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.


    (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

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