Umfang der Einwilligung

  • Umfang einer EInwilligungserklärung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO Buchstabe a

    Bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ist der Bereiber einer Webseite verpflichtet, die Einwilligung vorher (nur) für die Vorgänge einzuholen, für die er (mit-)verantwortlich ist, d. h. das Erheben und die Übermittlung der Daten an den Hauptverantwortlichen (z.B. Facebook). EuGH, Urteil vom 29.07.2019 C 40/17

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion
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