Übermaßfrüchte

  • Zivilrecht - Allgemeiner Teil BGB

    Normalerweise darf der redliche, unverklagte Besitzer gezogene Nutzungen behalten. Hiervon gibt es zwei gesetzliche Ausnahmen: Für den unentgeltlichen Besitzer § 988 BGB und die Reglung der § 993 Abs. 1 Halbsatz 1 i.V.m. 818 Abs. 3 BGB. Danach muss der Besitzer "Übermaßfrüchte" an den Eigentümer herausgeben, wenn er noch bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB - Entreicherungseinrede). Übermaßfrüchte sind Nutzungen, die zu Lasten der Sachsubstanz gezogen wurden.

    • § 993 Abs. 1 HS 1 BGB regelt den Fall des teilweisen Sachverbrauches. Der vollständige Sachverbauch wird mit Hilfe der Eingriffskondiktion § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gelöst. Der vollständige Sachverbrauch stellt in Ansehung an § 100 BGB keine Nutzung dar. Etwas anders sieht es mit dem teilweisen Verbrauch aus. Der Besitzer zieht Nutzungen aus der unmittelbaren Sachfrucht im Sinne der §§ 100, 99 Abs. 1 BGB, die jedoch nicht mehr nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft als Ertrag aus der Sache anzusehen sind (§ 993 Abs. 1 HS 1 BGB). Die Substanz der Sache wird verbraucht.

    § 100 BGB

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