Überhang

  • Zivilrecht - Sachenrecht - § 910 BGB

    Unter einem Überhang versteht man Wurzeln von Bäumen und Sträuchern sowie überragende Zweige, die von einem Nachbargrundstück aus in das eigene Grundstück eindringen. Der Eigentümer des Grundstücks kann die Wurzeln abschneiden und behalten. Das gleiche gilt für die Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.910 BGB)

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