Vorführungsrecht

  • urheberrechtliches Verwertungsrecht

    Das Vorführungsrecht ist und Verwertungsrecht des Urhebers und bezeichnet gem. § 19 Abs. 4 UrhG das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Es umfasst jedoch nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 UrhG).

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