Aufführungsrecht

  • urheberrechtliches Verwertungsrecht

    Das Aufführungsrecht ist ein Verwertungsrecht des Urhebers und bezeichnet gem. § 19 Abs. 2 UrhG das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. Es umfasst auch das Recht, Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

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