§ 015 UrhG

  • Allgemeines (Verwertungsrecht)

    (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

    1. das Vervielfältigungsrecht16 UrhG),
    2. das Verbreitungsrecht17 UrhG),
    3. das Ausstellungsrecht18 UrhG).


    (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

    1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht19 UrhG),
    2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),
    3. das Senderecht (§ 20 UrhG),
    4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),
    5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG).

    (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

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