§ 119 UrhG

  • Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen

    (1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.


    (2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und dergleichen.


    (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 UrhG und 71 UrhG geschützten Ausgaben, die nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder, die nach § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, §§ 85 UrhG, 87 UrhG, 94 UrhG und 95 UrhG geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs. 1 UrhG geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.

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