§ 095d UrhG

  • Kennzeichnungspflichten

    (1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.


    (2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 UrhG mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.



    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) ...


    (2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 UrhG mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 UrhG keine Anwendung.

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