§ 095b UrhG

  • Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

    (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:


    1. § 44b UrhG (Text und Data Mining),


    1a. § 45 UrhG (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),


    2. § 45a UrhG (Menschen mit Behinderungen),


    3. § 45b UrhG (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),


    4. § 45c UrhG (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),


    5. § 47 UrhG (Schulfunksendungen),


    6. § 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)


    a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,


    b) (aufgehoben)


    c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,


    d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,


    7. § 55 UrhG (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),


    8. § 60a UrhG (Unterricht und Lehre),


    9. § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien),


    10. § 60c UrhG (Wissenschaftliche Forschung),


    11. § 60d UrhG (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung),


    12. § 60e UrhG (Bibliotheken)


    a) Absatz 1,


    b) Absatz 2,


    c) Absatz 3,


    d) Absatz 5,


    13. § 60f UrhG (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).


    Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.


    (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.


    (3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:

    1. § 44b UrhG (Text und Data Mining),
    2. § 45b UrhG (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),
    3. § 45c UrhG (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),
    4. § 60a UrhG (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind,
    5. § 60d UrhG (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen,
    6. § 60e UrhG (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie
    7. § 60f UrhG (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind.

    (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a UrhG.


    Fassung ab 07. Jun 2021


    ______________________________


    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:


    1. § 45 UrhG (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),


    2. § 45a UrhG (Menschen mit Behinderungen),


    3. § 45b UrhG (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung),


    4. § 45c UrhG (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung),


    5. § 47 UrhG (Schulfunksendungen),


    6. § 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)


    a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,


    b) (aufgehoben)


    c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,


    d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,


    7. § 55 UrhG (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),


    8. § 60a UrhG (Unterricht und Lehre),


    9. § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien),


    10. § 60c UrhG (Wissenschaftliche Forschung),


    11. § 60d UrhG (Text und Data Mining),


    12. § 60e UrhG (Bibliotheken)


    a) Absatz 1,


    b) Absatz 2,


    c) Absatz 3,


    d) Absatz 5,


    13. § 60f UrhG (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).


    Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.


    (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.


    (3) Mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.


    (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a UrhG.


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    Fassung bis einschl. 31. Dez 2018


    (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:


    1. § 45 UrhG (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),


    2. § 45a UrhG (Behinderte Menschen),


    3. (aufgehoben),


    4. § 47 UrhG (Schulfunksendungen),


    5. (aufgehoben),


    6. § 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)


    a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,


    b) (aufgehoben)


    c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,


    d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,


    7. § 55 UrhG (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen),


    8. § 60a UrhG (Unterricht und Lehre),


    9. § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien),


    10. § 60c UrhG (Wissenschaftliche Forschung),


    11. § 60d UrhG (Text und Data Mining),


    12. § 60e UrhG (Bibliotheken)


    a) Absatz 1,


    b) Absatz 2,


    c) Absatz 3,


    d) Absatz 5,


    13. § 60f UrhG (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).


    Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.


    (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.


    (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a UrhG.

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    Fassung bis einschl 28. Febr. 2018


    (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:


    1. § 45 UrhG (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),

    2. § 45a UrhG (Behinderte Menschen),

    3. § 46 UrhG (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,

    4. § 47 UrhG (Schulfunksendungen),

    5. § 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),

    6. § 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)

    • a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
    • b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
    • c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
    • d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
    • e) Absatz 3,

    7. § 55 UrhG (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).


    Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.


    (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.


    (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a UrhG.

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