§ 2279 BGB

  • Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077

    (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


    (2) Die Vorschrift des § 2077 BGB gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft