§ 2300a BGB

  • aufgehoben

    Fassung ab 01. Sept. 2009

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    Fassung bis 31. Aug. 2009


    § 2300a BGB Eröffnungsfrist


    Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden.

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