liegt vor, wenn der Erblasser zu Ausdruck gebracht hat, dass er die Kränkung, die er durch das in Rede stehende Verhalten erfahren hat, nicht mehr als solche empfindet, wenn also das Verletzende der Kränkung als nicht mehr existent betrachtet wird. (BGH in FamRZ 1961, S. 437) Durch Verzeihung erlischt das Recht des Erblassers, den Kränkenden seinen Pflichtteil des Erbes zu entziehen (Enterbung). § 2337 BGB