Verwirkungsklausel

  • Sie soll beim Berliner Testament die Forderung des Pflichtteils durch einen gesetzlichen Erben nach dem ersten Erbfall sanktionieren.

    Häufiger Fall


    Setzen sich die Partner gegenseitig als Erben ein und ihre Abkömmlinge als Schlusserben, ist die Klausel gebräuchlich, dass ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Partners seinen Pflichtteil verlangt, auch nach Tod des länger Lebenden nur den Pflichtteil erhält. Die Einsetzung der Schlusserben wird dadurch unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteiles nach dem Erstversterbenden gestellt.


    Zweck der Klausel ist, dem Überlebenden bis zu seinem Tod den Nachlass ungeschmälert zu belassen und das Interesse der Partner, insbesondere des Erstversterbenden daran zu sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird. (BayObLG NJW-RR 1990, 969; FamRZ 1995, 1447) eine solche Pflichtklausel kann auch Kinder aus frühen (Ehe-) Gemeinschaften betreffen, die nur gegenüber einem Partner gegenüber Pflichtteilsberechtigt sind.


    Die Rechtswirkung der Klausel tritt ein, wenn der Abkömmling unter Wissen des Klauselinhaltes seinen Pflichtteil fordert. Die Forderung des Pflichtteils ohne Kenntnis reicht nich aus. Sie ist ein sanktionsloses "Aufbäumen" gegen die Eltern. (BayObLG NJW-RR 2004, 654)


    Rechtsfolge: Durch Verstoß eines Abkömmlings gegen die Klausel tritt die auflösende Bedingung seiner Einsetzung als Schlusserben des überlebenden Partners ein. Sie entfällt damit, regelmäßig auch mit Wirkung für die Abkömmling (= Enkel des Erblassers). (BayObLG FamRZ 1996, 440). Es gilt nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, sondern die Anwachsung an die Erbteile der anderen Schlusserben als gewollt. Das bedeutet, dass sich die Erbteile der anderen Schlusserben anteilig erhöhen, und zwar um den Teil, der den Pflichtteil übersteigt (in der Regel eine Hälfte des Erbteils). Sind andere Schlusserben nicht eingesetzt, wird der überlebende Partner entgültig Vollerbe und kann dann über seinen Nachlass ohne Bindung an die "Einsetzung des Schlusserben" von Todes wegen verfügen.

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