Einheitslösung

  • Zivilrecht - Erbrecht

    bezeichnet die Bestimmung der Voll- und Schlusserbenfolge beim Berliner Testament. Dabei setzen die (Ehe-)Partner sich gegenseitig zu Alleinerben ein und Dritte zu Erben des Überlebenden (Schlusserben) ein. Dem Überlebenden verbleibt das gesamte Vermögen und nur das bei Tod des Überlebenden vorhandene Vermögen soll dem Schlusserben zufallen. Der Schlusserbe ist von den beiden Testierenden als Ersatzerbe für den Fall eingesetzt, dass der andere Partner stirbt.


    Als Rechtsfolge ergibt sich, dass beim Tod des des Erstversterbenden der Überlebende Vollerbe wird. Das eigene Vermögen und der Nachlass des Verstorbenen vereinigen sich in seiner Hand zu einem Vermögen. Über dieses kann er frei verfügen, soweit nicht § 138 BGB Grenzen setzt. Das nach seinem Tod noch vorhanden Vermögen geht auf den Dritten über.


    Geht der überlebende Partner eine neue Verbindung (Ehe, Lebenspartnerschaft) ein und macht von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch, so erhält der neue Partner seinen Pflichtteil aus dem gesamten Vermögen (Eigenvermögen + Nachlass).


    Die Schlusserbeneinsetzung ist dann als gewollt anzusehen, wenn beide Partner das beiderseitige Vermögen ersichtlich als eine Einheit ansehen und eine verschiedene Rechtsstellung des Überlebenden zu den beiden ursprünglichen Vermögensmassen und die Möglichkeit der Trennung der Massen beim Tod des Längstlebenden haben ausschließen wollen (RGZ 113, 234; KG DNotZ 1955, 411)

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