ist (1) der Zeitpunkt, von dem ab (2) der Gläubiger (3) vom Schuldner (4) die Leistung (5) verlangen darf. In der Regel ist die Fälligkeit Voraussetzung für die Erhebung einer Leistungklage und ausschlaggebend für den Beginn der Verjährung. (Palandt-Heinrichs, 72. Auflage, § 271 RNr. 1). Der Gegensatz dazu ist die Erfüllbarkeit.