Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht - § 271 Abs. 2 BGB ist der (1) Zeitpunkt, (2) ab dem der Schuldner leisten darf und (3) der Gläubiger die Leistung nicht als verfrüht zurückweisen kann, ohne in Annahmeverzug zu kommen. Der Gegensatz dazu ist die Fälligkeit.§ 271 Abs. 2 BGB