Erbverzicht

  • Zivilrecht - Erbrecht

    ist ein vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit seinem Ehegatten oder einem Verwandten geschlossener erbrechtlicher Vertrag, der den Verzicht eines Vertragspartners auf sein gesetzliches Erbrecht enthält. Der Verzicht kann auch beschränkt werden auf den Pflichtteil2346 Abs. 2 BGB), ein Vermächtnis oder eine letztwillige Zuwendung (§ 2352 BGB) (Palandt, Überbl v § 2346 RNr. 1)


    Der Vertrag braucht zu seiner Wirksamkeit die notarielle Beurkundung.


    In der Regel wird der Verzicht durch eine Zahlung ausgeglichen. Auch eine frühzeitige Auszahlung des Erbes zur Finanzierung eines Kaufes unter gleichzeitigem Erbverzicht in Höhe der ausgezahlten Summe ist von hoher praktischer Bedeutung.

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