Erben erster Ordnung

  • Zivilrecht - Erbrecht

    sind in der gesetzlichen Erbfolge die Abkömmlinge des Erblasser (§ 1924 BGB), also seine Kinder, Enkel und Urenkel. Sie sind in gerader absteigender Linie mit dem Erblasser verwandt. In der gesetzlichen Erbfolge gilt nur die rechtlich anerkannte Erbfolge zum Zeitpunkt des Erbfalles. Daher bestimmt das zum Zeitpunkt des Erbfalles geltende Familienrecht auch die gesetzliche Erbberechtigung. Das ist für eheliche, nichteheliche und angenommene Kinder von großer Bedeutung. Kommt das Erbrecht der DDR zur Anwendung, so ist zu beachten, dass nichteheliche Kinder bereits ab dem 01. April 1966 gesetzliche Erben erster Ordnung sind.

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