Fassung ab 01. Jan 2010
Fassung bis 31. Dez 2009
§ 2334 BGB Entziehung des Elternpflichtteils
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.