(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 BGB bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082 BGB, 2083 BGB, des § 2339 Abs. 2 BGB und der §§ 2341 BGB, 2343 BGB finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.