Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 BGB und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 HS 1 und Satz 2 BGB Anwendung.
Fassung ab 01. Jan 2023
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Fassung bis einschl 31. Dez 2022
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 BGB und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 HS 1 und Satz 2 BGB Anwendung.