Ein Mangelschaden liegt vor, wenn die Kaufsache infolge eines Mangels den Käufer im Vergleich zu einem mangelfreien Gegenstand schlechter stellt. Der Mangelschaden besteht aus zwei Teilen:
zum einen aus dem Minderwert der mit einem Mangel behafteten Sache zum anderen aus dem durch ihre verminderte Gebrauchstauglichkeit verursachten Wertverlust.
Der Mangelschaden fällt unter §§ 281, 283 BGB, Beispiele: Reparaturaufwand oder Minderwert