Mangelfolgeschaden

  • Zivilrecht - besonderes Schuldrecht - Kaufrecht - Leistungsstörungsrecht

    ist der Schaden, der durch mangelfreie Nacherfüllung nicht beseitigt wird und den der Käufer an anderen Rechtsgütern als am Kaufgegenstand infolge des Mangels erleidet, insbesondere an Körper, Eigentum oder Ersatzpflichten gegenüber Dritten. (Palandt-Putzo, 62. Auflage, § 437 RNr. 35)


    Der Mangelfolgeschaden kann aufgrund der §§ 437 Nr. 3 Fall 1 und 280 Abs. 1 BGB verlangt werden. Das folgt aus dem Umkehrschluss des § 280 Abs. 3 BGB: Danach kann Schadenersatz statt der Leistung verlangt werden, also der Mangelschaden, der unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 ff BGB steht. Daher erfasst der Schadenersatzanspruch des § 280 Abs. 1 gerade andere Schäden als den reinen Mangelschaden. (BT-Drucksache 14/6040, S. 225)

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