Freizeitveranstaltung

  • Zivilrecht - Schuldrecht - Allgemeiner Teil - Verbraucherschutz

    Eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 BGB liegt vor, wenn eine gewerblich oder gewerblich motivierte Veranstaltung durchgeführt wird. Das Gesamtbild geht von einem Freizeiterleben aus, das der Belehrung oder Unterhaltung der Teilnehmer dient (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1533). Das Freizeitangebot und die Verkaufsveranstaltung sind organisatorisch so miteinander verbunden, dass der Verbaucher in eine freizeitliche, unbeschwerte Stimmung versetzt wird (BGH NJW 1992, 1889). Der Verbraucher muß nicht notwendigerweise den Verkaufszweck der Veranstaltung erkennen. (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1296). Die Veranstaltungen finden für gewöhnlich in Restaurants oder Gasthöfen statt. Der Unternehmer oder ein von ihm angeheuerter "Moderator" drängen zumeist zum käuflichen Erwerb von Waren. Veranstalter kann auch ein Dritter sein.


    Die Definition ist wichtig für die Anwendung der Vorschriften für Verbraucherverträge im Anwendungsbereich des § 312 BGB.

    Siehe dazu auch Werbeverkaufsfahrt

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