Idenditätsmangel

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Kaufrecht

    Der Idenditätsmangel ist eine Unterart des Sachmangels. Er liegt beim Stückkauf vor, wenn eine andere Sache als die gekaufte bei der Erfüllung des Kaufvertrages geliefert wird. (Musielak NJW 2003, 89)


    Der Idenditätsmangel fällt unter § 434 BGB, auch wenn er offensichtlich ist (als Beispiel wird genannt: Rind statt Pferd durch Brors JR 2002, 133) und der gekauften Sache in keiner Weise entspricht.


    Beim Handelskauf kommt es auch nicht auf die Genehmigungsfähigkeit der Abweichung an. (Lettl JuS 2002, Seite 866)

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