Die Beschaffenheit umfasst jede der Sache anhängende Eigenschaft. Diese ist dann vereinbart, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereigenen oder zu übergeben, wie deren Zustand im Vertrag festgelegt wurde. Dazu sind das Angebot und die Annahme der Vertragsparteien auszulegen.